Informationen zu Fabrikatsbindung von Autoreifen

Reifenfabrikatsbindung

Einige Motorrad- und PKW-Hersteller schreiben im Fahrzeugschein ein Reifenfabrikat vor, wobei nicht nur bestimmte Reifengrößen, sondern auch nur bestimmte Reifenfabrikate und Ausführungen eingetragen und somit zugelassen wurden. Meistens handelte es sich um Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 230 km/h. Begründet wurde diese Maßnahme immer mit dem Argument der Sicherheit aufgrund von umfangreichen und vergleichenden Reifentests mit dem betroffenen Fahrzeug.

Diese Einschränkungen haben laut Deutscher Gesetzgebung nur für Sommerreifen gegolten. Es durften größengleiche Winterreifen (M&S) von anderen Reifenherstellern auf von Fabrikatsbindung betroffenen Fahrzeugen montiert werden. Mit Schreiben vom 4. Februar 2000 und mit Wirkung ab 1. März 2000 hat die Europäische Kommission die bestehende Reifenfabrikatsbindung für nicht zulässig erklärt.
Die Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 der seit August 1997 in nationales Recht umgesetzten EG-Richtlinie 92/23, lassen keine Möglichkeiten für eine derartige Einschränkung zu.

Eine Fabrikationsbindung wäre demnach unzulässig und es kommen auch keinerlei Übergangsfristen zum Tragen. Das bedeutet, dass in den Fahrzeugpapieren von neuen Fahrzeugen ab sofort keine Reifenfabrikatsbindungen mehr eingetragen werden dürfen. Die derzeit noch vorhandenen Eintragungen haben keine direkte Rechtswirksamkeit mehr und sind als Empfehlung zu betrachten. Diese Aufhebung der Reifenfabrikatsbindung bedeutet gleichzeitig auch, dass nun der Fahrzeughalter, wie er ohnehin grundsätzlich für den verkehrs- und betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges zu sorgen hat, auch dafür verantwortlich ist, dass bei der Verwendung von Reifen, die nicht der eingetragenen Ausführung entsprechen, keine Sicherheitsprobleme entstehen.

Reifenfabrikat Empfehlung der Autohersteller beachten

Es ist jedoch sehr zu empfehlen bei gewissen Fahrzeugherstellern wie: Porsche, Ferrari, BMW M, Mercedes AMG u.s.w., nach wie vor an die Empfehlungen oder den in den Fahrzeugpapieren noch eingetragenen Fabrikationsbindungen der Automobilhersteller zu halten. Auch wenn es sich nur noch um Empfehlungen handelt. Nur die Automobilhersteller selbst können bei diesem heiklen Thema die ganze Verantwortung übernehmen.

Ausnahme bei Motorrädern hinsichtlich der Aufhebung der Reifenfabrikatsbindung: Es muss bei jeder Abweichung von vorhandenen Fabrikationsbindungen dem Fahrzeughalter eine „Hersteller-, Unbedenklichkeits- und Umrüstbescheinigung des Fahrzeug- oder Reifenherstellers“ ausgehändigt werden, die dieser mit sich führen muss! Eine Änderungsabnahme durch eine Prüfinstanz ist dann nicht mehr erforderlich.

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