Winterreifenpflicht
Seit Mai 2006 ist es immer wieder ein großes Thema, die Winterreifenpflicht! Der Gesetztgeber hat mit seiner Winterreifen Novelle, mehr für Verunsicherung anstatt für Sicherheit gesorgt, denn die meisten Autofahrer verstehen die Winterreifenpflicht immer noch nicht richtig. Die Frage ist immer, besteht nun eine Pflicht für Winterreifen in der Wintersaison oder nicht.
Mit unserem Beitrag möchten wir Ihnen behilflich sein, die Winterreifenpflicht besser zu verstehen, hierfür Lesen wir uns den genauen Paragraphen der Winterreifen-Novelle durch:
Paragraph 2 Absatz 3a StVO
„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern fährt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen“
Der Gesetzgeber schreibt also vor, dass ein Fahrzeughalter sein Auto zum Winter Fit machen soll, jeder vernünftige Fahrzeuglenker, wird dies schon ohne einer Plicht tun, wer will schon mit eingefrorenen oder verdreckter Windschutzscheibe eine Blindfahrt antreten.
Wichtig im Gesetzestext ist jedoch, dass eine geeignete Bereifung vorgeschrieben ist, heißt: Die Reifen auf Ihrem Auto sollten den Begebenheiten und den Witterungsverhältnissen angepasst sein. Hierzu folgende Beispiele:
Beispiel 1 – Fahrt im Winter ohne Schnee mit Sommerreifen
Es ist der Monat Dezember, die Straßen sind trocken und es herrschen keine Minus Grade, sprich bis dahin hat es noch kein Glatteis gegeben und geschneit hat es auch nicht. Liegen solche Wetterverhältnisse vor, können Sie auch mit Sommerreifen unterwegs sein, ohne gegen die Winterreifenpflicht zu verstoßen.
Beispiel 2 - Fahrt im Winter mit Schnee und Sommerreifen
Die Wettervorhersage meldet Schnee und Glatteis und Sie sind mit Sommerreifen unterwegs und werden eiskalt von Schnee überrascht, kommen Sie jetzt in eine Fahrzeugkontrolle, werden Sie ein Bußgeld von 20.-Euro bezahlen müssen. Teuerer wird es, wenn Sie auf Sommerreifen bei Schnee, den Verkehr behindern, weil Ihr Auto im Schnee nicht mehr vorankommt, jetzt werden 40.-Euro fällig und zusätzlich erhalten Sie einen schmerzhaften Punkt in Flensburg. Ebenso kann es sehr teuer werden, wenn Sie einen Unfall auf verschneiten Straßen mit Sommerreifen verursachen, hier kann Ihre Versicherung fahrlässiges Verhalten gegen Sie geltend machen und letztendlich Sie zur Kasse beten.
Da wären natürlich ein Satz Winterreifen weitaus günstiger gewesen! Es sollte absolut jedem Fahrzeugführer klar sein, dass Winterreifen nicht nur ein Luxus Autoteil ist, sondern entscheidend zur Sicherheit im Straßenverkehr beiträgt.
Grundsätzlich gibt es also keine Winterreifenpflicht in Deutschland, solange es nicht Schneit oder die Straßen vereist sind. Doch das Wetter entspricht keiner Norm und Wettervorhersagen sind bislang immer noch aus der Glaskugel gelesen. Sie fahren morgens bei trockenen und milden Wetter zur Arbeit und wenn Sie wieder von der Arbeit nach Hause fahren wollen, hat es schon 10 cm Schnee auf der Straße. Aus diesem Grund sollten Sie Winterreifen nicht nur aufziehen, weil Sie es eventuell müssen, sondern weil es einfach sicherer ist.
Als beste Faustregel zum Wechsel von Sommerreifen auf Winterreifen hat sich gezeigt, Winterreifen im Oktober montieren und bis Ostern fahren.
Neue Entwicklungen zur Winterreifenpflicht in Deutschland
Möglicherweise müssen sich Deutschlands Autobesitzer auf eine knallharte Winterreifenpflicht einrichten. Wie ein Automobilklub berichtet, befinde sich die bisherige Verhaltensvorschrift in § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach der lediglich eine „geeignete Bereifung“ sowie eine an die „Wetterverhältnisse angepasste Ausrüstung“ verlangt wird, auf dem juristischen Prüfstand. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (AZ: SsRS 220/09) ist diese erst im Mai 2006 in Kraft gesetzte Vorschrift wegen Verstoßes gegen das sogenannte Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig.
Laut dem Klub löste der Richterspruch in mehreren Berliner Ministerien hektische Betriebsamkeit aus. Das Bundesverkehrsministerium habe die für Verfassungsfragen zuständigen Bundesministerien (BMJ und BMI) eingeschaltet, die das Urteil hinsichtlich etwaiger gesetzgeberischer Konsequenzen prüfen sollen. Ergebnisse der Überprüfung lägen bisher noch nicht vor. Zugleich erinnerte der Klub an die jüngst von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) erhobene Forderung, die gegenwärtig noch unbestimmten Vorschriften zur „Winterreifenpflicht“ unmissverständlich so zu präzisieren, dass im Fall der Zuwiderhandlung der Verstoß tatsächlich geahndet werden kann.
Der Spruch der OLG-Richter hat laut dem Automobilklub praktisch zur Folge, dass Autofahrer, die bei Winterwetter mit Sommerreifen unterwegs sind, nicht allein deswegen mit einem Bußgeld bestraft werden dürfen. Nach Darstellung des Klubs ist die Einführung einer generellen Winterreifenpflicht als Ausrüstungsvorschrift derzeit noch nicht ohne Weiteres möglich. Künftig könnte sich dies jedoch aus EU-rechtlichen Gründen ändern, merkte der Klub unter Berufung auf die Einschätzungen verschiedener Berliner Ministerien an. Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 sollen demnach genauere Anforderungen an die Reifen festgelegt werden.
Insbesondere könne die Europäische Kommission spezifische Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten festlegen. Nach Ansicht des Klubs gelte dies folglich auch für genauere Merkmale, die ein Reifen aufweisen muss, um als Spezialreifen etwa für den Einsatz im Winter zu gelten.
In den Beratungen auf EU-Ebene sei zudem auch die Mindestprofiltiefe von Winterreifen ein Thema. Nach gegenwärtigem Recht gilt eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern. Verkehrssicherheitsexperten halten eine Profiltiefe von mindestens vier Millimetern bei Winterreifen für erforderlich.
In einer an den Klub gerichteten Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums heißt es: „Deutschland wird sich in den Beratungen auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass die Anforderungen an Reifen so festgesetzt werden, dass mit ihnen bei winterlichen Straßenverhältnissen in Deutschland sicher am Verkehr teilgenommen werden kann“.
Gibt es eine Winterreifenpflicht im Ausland?
| Land | Winterreifenpflicht | Schneekettenpflicht |
|---|---|---|
| Deutschland | nein | nein |
| Bei schneebedeckten, vereisten Fahrbahnen oder bei Schneematsch sind Winterreifen oder alternativ Ganzjahresreifen vorgeschrieben. | ||
| Österreich | nein | nein |
| Bei schneebedeckten, vereisten Fahrbahnen oder bei Schneematsch sind Winterreifen oder Schneeketten vorgeschrieben. Ganzjahresreifen oder Allwetterreifen gelten als Winterreifen, sofern sie mit M+S gekennzeichnet sind. Dies gilt jährlich beginnend vom 1. November bis zum 15.April des Folgejahres. Beim Durchfahrverbot „Ausgenommen Fahrzeuge mit Winterausrüstung“ gilt: Weiterfahren ist nur erlaubt mit Winterreifen oder Schneeketten. Sind blaue Verkehrsschilder aufgestellt, die einen Reifen mit Schneeketten zeigt, müssen Schneeketten aufgezogen werden. | ||
| Schweiz | nein | nein |
| Es drohen hohe Strafen bei Verkehrsbehinderung wegen ungeeigneter Bereifung. Erhebliche Mithaftung bei Unfällen mit Sommerreifen. | ||
| Italien | nein | nein |
| Für bestimmte Strecken können im Bedarfsfall Schneeketten oder Winterreifen vorgeschrieben werden. Im Aosta-Tal gibt es eine generelle Winterreifenpflicht beginnend vom 15.Oktober bis zum 15.April des Folgejahres. | ||
| Frankreich | nein | nein |
| Winterreifen können jeweils kurzfristig durch Schilder vorgeschrieben werden. Schneeketten müssen auf die Räder der Antriebsachse montiert werden, nur dort machen sie auch Sinn. | ||
| Luxemburg | nein | nein |
| Das mischen von Sommerreifen und Winterreifen ist nicht erlaubt. | ||
| Belgien | nein | nein |
| Niederlande | nein | nein |
| Dänemark | nein | nein |
| Polen | nein | nein |
| Tschechische Republik | nein | nein |
Winterreifenpflicht und Versicherungen
Die eigene Haftpflichtversicherung muss nach einem Unfall den Schaden am gegnerischen Auto in jedem Fall zahlen - egal, ob der Unfall mit oder ohne Winterreifen verursacht wurde. "Auch die Kaskoversicherung kann sich nur dann der Zahlungspflicht entziehen, wenn mehrere erschwerende Faktoren zusammenkommen: Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn jemand während der Fahrt mit dem Handy telefoniert und viel zu schnell mit Sommerreifen auf einer Winterfahrbahn unterwegs ist oder die Versicherung nachweisen kann, dass man trotz schon schwer verschneiten Straßen, vorsätzlich eine Fahrt mit Sommerreifen antritt. Mit so einem Verhalten, wird ja geradezu ein Unfall gefordert. Mit einem Regress des Versicherungsgeber kann dann sicher gerechnet werden.
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